Wie versteuert man Prop Trading?
Für Prop Trading gibt es keine eigene Steuerregel. Ob Auszahlungen Gewerbe oder sonstige Einkünfte sind, was Sie absetzen können und welche Fristen gelten.
Wenn Sie in Deutschland wohnen, versteuern Sie Auszahlungen einer Prop Firma hier. Das gilt auch, wenn die Firma in Prag, in Israel oder in den USA sitzt. Eine deutsche Steuer behält die Firma nicht ein. Sie geben die Einkünfte selbst in Ihrer Steuererklärung an.
Ein Gesetz, ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums oder ein Urteil des Bundesfinanzhofs speziell zum Prop Trading haben wir nicht gefunden. Wie die Auszahlung einzuordnen ist, leiten wir deshalb aus den allgemeinen Regeln ab. Wo es unsere eigene Auslegung ist, sagen wir es dazu. Die Beträge für 2026 finden Sie gesammelt in einer Tabelle weiter unten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Auszahlung ist nach unserer Auslegung kein Kapitalertrag. Die Abgeltungsteuer von 25 % gilt dafür nicht.
- Wer regelmäßig Challenges kauft und auf Auszahlungen hinarbeitet, betreibt nach unserer Auslegung eher ein Gewerbe. Bei einem einmaligen Versuch kommen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht.
- In beiden Fällen zahlen Sie Einkommensteuer nach dem normalen Tarif, zusammen mit Ihrem Gehalt.
- Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Gewinn aus dem Gewerbe über 24.500 € im Jahr liegt.
- Die Gebühren für Challenges ziehen Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab.
Warum keine Kapitalerträge?
Wer mit eigenem Geld bei einem Broker handelt, etwa mit CFDs oder Futures, hat in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gewinne aus Termingeschäften nennt § 20 EStG ausdrücklich, darauf gilt die Abgeltungsteuer von 25 %.
Bei einer Prop Firma ist das anders. Sie handeln auf einem simulierten Konto und setzen kein eigenes Kapital ein. Die Auszahlung ist eine Vergütung, die Ihnen die Firma nach ihrem Vertrag zahlt, wenn Sie die Regeln einhalten und auf dem Konto Gewinn erzielen. Einen eigenen Gewinn aus einem Termingeschäft haben Sie dabei nicht. Deshalb ordnen wir die Auszahlung nicht § 20 EStG zu. Amtlich bestätigt ist das nicht.
Gewerbe oder sonstige Einkünfte?
Es bleiben zwei Möglichkeiten. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht betrieben wird, Gewinn zu erzielen, und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, die zu keiner anderen Einkunftsart gehören. Sie greifen also nur, wenn kein Gewerbe vorliegt.
Meist entscheidet das Wort „nachhaltig“. Der Bundesfinanzhof nennt eine Tätigkeit nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen. Wer mehrere Challenges im Jahr kauft und regelmäßig Auszahlungen anstrebt, will genau das. Nach unserer Auslegung spricht das für ein Gewerbe. Wer einmal eine Challenge ausprobiert und danach aufhört, liegt eher bei § 22 Nr. 3.
Einen Anhaltspunkt bietet die Rechtsprechung zum Online-Poker. Der Bundesfinanzhof hat Pokergewinne unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft, weil Poker anders als reines Glücksspiel vom Können der Spieler geprägt ist. Prop Trading ist kein Poker, aber auch hier hängt das Ergebnis von Ihrem Können ab. Wie Ihr Fall einzuordnen ist, entscheidet am Ende Ihr Finanzamt. Klären Sie die Einordnung am besten vorab mit einem Steuerberater.
Weg 1: Gewerbe (§ 15 EStG)
- Gewerbeanmeldung. Beginnen Sie ein Gewerbe, müssen Sie das nach § 14 GewO gleichzeitig mit dem Beginn der zuständigen Behörde anzeigen, in der Regel dem Gewerbeamt Ihrer Gemeinde. Das gilt auch für ein Nebengewerbe neben dem Job.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Innerhalb eines Monats nach Beginn schicken Sie ihn elektronisch über ELSTER an Ihr Finanzamt. Die Steuernummer kommt danach per Post.
- Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung. Ohne Buchführungspflicht ziehen Sie von den Auszahlungen Ihre Betriebsausgaben ab. Die Rechnung übermitteln Sie elektronisch als Anlage EÜR, die Steuererklärung ebenfalls elektronisch.
- Verluste zählen. Ein Verlust aus dem Gewerbe mindert Ihre übrigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt. Was dann noch übrig ist, tragen Sie in die zwei Vorjahre zurück oder in spätere Jahre vor. § 15 Abs. 4 EStG beschränkt zwar Verluste aus Termingeschäften. Das betrifft Sie nach unserer Auslegung nicht, weil Sie auf dem simulierten Konto keine eigenen Termingeschäfte abschließen.
- Gewerbesteuer erst über 24.500 €. Natürliche Personen haben einen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Auf den Teil darüber gilt eine Steuermesszahl von 3,5 %. Das Ergebnis multipliziert Ihre Gemeinde mit ihrem Hebesatz, 2026 mindestens 200 %. Eine Gewerbesteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn der Gewerbeertrag 24.500 € übersteigt.
- Anrechnung auf die Einkommensteuer. Nach § 35 EStG sinkt Ihre Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz bis 400 % gleicht das die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer meist ganz aus. Als Betriebsausgabe dürfen Sie die Gewerbesteuer nicht abziehen.
- IHK. Mit dem Gewerbe werden Sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Solange Sie nicht im Handelsregister stehen und Ihr Gewinn aus dem Gewerbe 5.200 € im Jahr nicht übersteigt, zahlen Sie keinen Beitrag. Für Gründer gibt es in den ersten Jahren weitere Befreiungen.
Weg 2: sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Kein Gewerbe, keine Gewerbesteuer, keine IHK. Sie geben die Einkünfte nur in Ihrer Einkommensteuererklärung an.
- Freigrenze von 256 €. Einkünfte nach § 22 Nr. 3 sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 € betragen. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 256 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Gemeint sind die Einkünfte, also die Auszahlungen abzüglich Ihrer Kosten.
- Kosten als Werbungskosten. Gebühren für Challenges ziehen Sie als Werbungskosten ab, und zwar in dem Jahr, in dem Sie sie bezahlt haben.
- Verluste nur eingeschränkt. Sind die Kosten höher als die Auszahlungen, dürfen Sie den Verlust nicht mit Ihrem Gehalt verrechnen. Er mindert nur Einkünfte nach § 22 Nr. 3 aus dem Vorjahr oder aus späteren Jahren. Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt. Geben Sie deshalb auch im Verlustjahr eine Steuererklärung ab.
Für Angestellte: die Grenze von 410 €
Haben Sie neben Ihrem Gehalt Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, sobald diese Einkünfte mehr als 410 € im Jahr betragen. Bis 410 € bleiben sie im Ergebnis steuerfrei, weil der Betrag wieder vom Einkommen abgezogen wird (Härteausgleich). Zwischen 410 € und 820 € wird die Steuer gemildert. Das gilt für den Gewinn aus einem Gewerbe genauso wie für sonstige Einkünfte.
Zahlen für 2026
| Was | 2026 |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € zu versteuerndes Einkommen. Bei Zusammenveranlagung wird im Splittingverfahren gerechnet, im Ergebnis gilt der doppelte Betrag |
| Einkommensteuertarif | Ab 12.349 € beginnt der Steuersatz bei 14 % und steigt dann an. Ab 69.879 € gilt 42 %, ab 277.826 € 45 % |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Einkommensteuer, aber nur wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt (Zusammenveranlagung 40.700 €). Knapp darüber gilt eine Milderungszone |
| Kirchensteuer | Nur für Kirchenmitglieder, als Prozentsatz der Einkommensteuer. Der Satz hängt vom Bundesland ab |
| Freigrenze § 22 Nr. 3 EStG | Steuerfrei, wenn die Einkünfte unter 256 € im Jahr liegen |
| Nebeneinkünfte von Angestellten | Erklärungspflicht über 410 €. Bis 410 € im Ergebnis steuerfrei, bis 820 € gemildert |
| Gewerbesteuer | Freibetrag 24.500 €, Steuermesszahl 3,5 %, Hebesatz der Gemeinde mindestens 200 % (ab 2027 mindestens 280 %) |
| Anrechnung der Gewerbesteuer | Das Vierfache des Messbetrags, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer |
| IHK-Beitrag | Keiner bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 5.200 € (ohne Handelsregistereintrag) |
| Kleinunternehmer (Umsatzsteuer) | Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € |
| Steuererklärung 2026 ohne Steuerberater | Bis 2. August 2027 (der 31. Juli 2027 ist ein Samstag) |
| Steuererklärung 2026 mit Steuerberater | Bis 29. Februar 2028, wenn das Finanzamt sie nicht früher anfordert |
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Ob Gewerbe oder sonstige Einkünfte: Der Gewinn aus dem Prop Trading kommt zu Ihren übrigen Einkünften dazu, und auf die Summe gilt der normale Tarif aus § 32a EStG. Einen Sondersteuersatz wie bei Kapitalerträgen gibt es nicht. Wer schon gut verdient, zahlt auf jeden zusätzlichen Euro also einen hohen Satz.
Den Solidaritätszuschlag zahlen die meisten nicht mehr. Er fällt erst an, wenn Ihre Einkommensteuer über 20.350 € liegt, bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung über 40.700 €. Kirchensteuer kommt nur dazu, wenn Sie Mitglied einer Kirche sind, die Kirchensteuer erhebt.
Erwartet das Finanzamt nach Ihrer ersten Erklärung weitere Gewinne, kann es Vorauszahlungen festsetzen. Diese zahlen Sie dann am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Festgesetzt werden sie nur, wenn sie mindestens 400 € im Jahr und 100 € pro Termin betragen.
Challenge-Gebühren absetzen
- Beim Gewerbe sind die Gebühren Betriebsausgaben, denn sie sind durch den Betrieb veranlasst. Nach unserer Auslegung gilt das auch für Challenges, die Sie nicht bestanden haben, denn auch sie haben Sie gekauft, um eine Auszahlung zu erreichen.
- Bei sonstigen Einkünften sind die Gebühren Werbungskosten, also Aufwendungen, um Einnahmen zu erzielen. Auch hier zählen nach unserer Auslegung nicht bestandene Challenges mit. Ausdrücklich entschieden ist das für Prop Trading nicht.
- Erstattete Gebühr. Manche Firmen zahlen die Gebühr mit der ersten Auszahlung zurück. Nach unserer Auslegung ist die Erstattung Teil der Einnahme. Setzen Sie die ganze Auszahlung als Einnahme an und die bezahlte Gebühr als Ausgabe.
- Andere Kosten, die nur dem Trading dienen, etwa Software oder Datenabos, behandeln Sie genauso.
Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlt haben. Eine Challenge vom Dezember 2026 gehört also in die Erklärung für 2026, auch wenn die Auszahlung erst 2027 kommt.
Dollar in Euro umrechnen
Viele Firmen rechnen in US-Dollar ab, in der Steuererklärung brauchen Sie Euro. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einnahmen in fremder Währung im Zeitpunkt ihres Zuflusses in Euro umzurechnen sind, also an dem Tag, an dem die Auszahlung bei Ihnen ankommt. Das Urteil betraf gerade sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Gebühren in Dollar rechnen Sie entsprechend zum Tag der Zahlung um.
Als Kurs nehmen Sie am besten den Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für diesen Tag. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht außerdem jeden Monat Durchschnittskurse, die sogenannten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Gesetzlich vorgeschrieben sind sie nur für die Umsatzsteuer. Ob Ihr Finanzamt sie auch bei der Einkommensteuer akzeptiert, ist nicht ausdrücklich geregelt. Fragen Sie im Zweifel nach. Bleiben Sie in jedem Fall das ganze Jahr bei einer Methode und notieren Sie den verwendeten Kurs zu jeder Zahlung.
Kommt die Auszahlung über einen Zahlungsdienst oder auf ein Dollarkonto, gilt derselbe Grundsatz. Wenn Sie Dollar länger halten und erst später tauschen, kann das eine eigene steuerliche Frage aufwerfen. Die klären Sie am besten mit einem Steuerberater. Wie Auszahlungen üblicherweise ablaufen, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Auszahlung.
Welche Unterlagen Sie aufbewahren
- Rechnung oder Zahlungsbeleg für jede Challenge
- Übersicht der Auszahlungen aus Ihrem Konto bei der Firma
- Kontoauszüge, auf denen Gebühren und Auszahlungen zu sehen sind
- Vertrag oder Geschäftsbedingungen der Firma zum Zeitpunkt des Kaufs
- Die Wechselkurse, mit denen Sie umgerechnet haben
Für Unterlagen, die für die Steuer wichtig sind, nennt § 147 AO feste Fristen: Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre. Wer ein Gewerbe hat, sollte sich daran halten. Auch ohne Gewerbe ist es klug, die Belege so lange aufzuheben.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist der unklarste Teil. Ob die Auszahlung überhaupt das Entgelt für eine Leistung ist, die Sie an die Firma erbringen, hat weder das Bundesfinanzministerium noch der Bundesfinanzhof entschieden. Davon hängt alles Weitere ab. Hier deshalb nur die Regeln, die feststehen, und die offenen Punkte.
- Kleinunternehmer. Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 UStG).
- Auszahlung als Leistung ins Ausland. Gilt die Auszahlung als Entgelt für eine Leistung an die Firma, wird diese Leistung dort ausgeführt, wo die Firma ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG). In Deutschland wäre sie dann nicht steuerbar. Nach unserer Auslegung zählt sie dann auch nicht zum Gesamtumsatz für die Kleinunternehmergrenze, weil dort nur steuerbare Umsätze mitzählen.
- Challenge-Gebühren und Reverse Charge. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung von einer Firma aus dem Ausland für sein Unternehmen, schuldet in der Regel er selbst die deutsche Umsatzsteuer darauf (§ 13b UStG). Das gilt auch für Kleinunternehmer. Als Kleinunternehmer können Sie diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Ob eine Challenge-Gebühr so ein Fall ist, hängt wieder davon ab, ob Sie umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten.
Eine sichere Antwort gibt es hier nicht. Klären Sie die Umsatzsteuer mit einem Steuerberater, bevor größere Beträge zusammenkommen.
Fristen für die Steuererklärung 2026
Die Erklärung für 2026 geben Sie ohne Steuerberater bis zum 2. August 2027 ab. Regulär endet die Frist sieben Monate nach Jahresende, also am 31. Juli. Weil das 2027 ein Samstag ist, verschiebt sie sich auf den nächsten Werktag. Erstellt ein Steuerberater die Erklärung, haben Sie bis zum 29. Februar 2028 Zeit. Das Finanzamt kann sie aber in bestimmten Fällen früher anfordern.
Haben Sie ein Gewerbe, müssen Sie die Erklärung elektronisch übermitteln, zum Beispiel über ELSTER. Geben Sie zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Geht die Erklärung erst mehr als 14 Monate nach Ende des Jahres ein und ergibt sich eine Nachzahlung, muss es das in der Regel tun, mit mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Beispiel: Angestellter mit drei Challenges und zwei Auszahlungen
Sie sind angestellt, ledig und nicht in der Kirche. Ihr zu versteuerndes Einkommen aus dem Job liegt 2026 bei 45.000 €. Im selben Jahr kaufen Sie drei Challenges und bekommen zwei Auszahlungen. Für die Dollarbeträge nehmen wir vereinfacht 0,86 € je Dollar an. In Wirklichkeit gilt der Kurs am Tag der jeweiligen Zahlung.
| Monat | Vorgang | Einnahme | Ausgabe |
|---|---|---|---|
| Januar | Challenge 1, nicht bestanden | 400,00 € | |
| März | Challenge 2 | 400,00 € | |
| Mai | Auszahlung aus Challenge 2 | 2.000,00 € | |
| Juni | Challenge 3, 550 USD | 473,00 € | |
| Oktober | Auszahlung aus Challenge 3, 3.500 USD | 3.010,00 € | |
| Summe | 5.010,00 € | 1.273,00 € |
Der Gewinn beträgt 5.010 € minus 1.273 €, also 3.737 €. Ihr zu versteuerndes Einkommen steigt damit auf 48.737 €.
- Einkommensteuer: Auf 45.000 € wären es nach dem Tarif 2026 genau 8.835 €, auf 48.737 € sind es 10.107 €. Das Prop Trading kostet Sie also 1.272 € Einkommensteuer, gut ein Drittel des Gewinns.
- Solidaritätszuschlag: keiner, weil die Einkommensteuer unter 20.350 € bleibt.
- Beim Gewerbe: Keine Gewerbesteuer, weil 3.737 € unter dem Freibetrag von 24.500 € liegen. Kein IHK-Beitrag, weil der Gewinn unter 5.200 € bleibt.
- Bei sonstigen Einkünften: Das Ergebnis ist hier gleich, weil alle drei Gebühren als Werbungskosten zählen. Die Freigrenze von 256 € spielt keine Rolle, weil der Gewinn darüber liegt.
Und wenn keine Auszahlung kommt? Angenommen, Sie zahlen dieselben drei Gebühren von zusammen 1.273 €, bekommen aber nichts ausgezahlt. Beim Gewerbe mindert der Verlust Ihr Einkommen auf 43.727 €. Die Einkommensteuer sinkt auf 8.413 €, Sie sparen also 422 €. Bei sonstigen Einkünften sparen Sie 2026 nichts. Der Verlust wird nur mit späteren Einkünften nach § 22 Nr. 3 verrechnet, sofern solche kommen. Beachten Sie aber: Ohne Absicht, Gewinn zu erzielen, liegt kein Gewerbe vor. Wer Jahr für Jahr nur Verluste macht, muss nach unserer Einschätzung damit rechnen, dass das Finanzamt diese Absicht bezweifelt.
Und bei einem größeren Gewinn? Angenommen, Ihr Gewinn aus dem Gewerbe liegt bei 40.000 € und Ihre Gemeinde hat einen Hebesatz von 400 %. Vom Gewerbeertrag ziehen Sie den Freibetrag ab: 40.000 € minus 24.500 € ergibt 15.500 €. Mal 3,5 % ergibt einen Messbetrag von 542,50 €. Mal 400 % sind das 2.170 € Gewerbesteuer. Ihre Einkommensteuer sinkt nach § 35 EStG um das Vierfache des Messbetrags, also ebenfalls um 2.170 €. Bei der Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer in diesem Fall damit ausgeglichen.
Häufige Fragen
Muss ich für Prop Trading ein Gewerbe anmelden?
Ausdrücklich geregelt ist das nicht. Wer regelmäßig Challenges kauft und Auszahlungen anstrebt, handelt nach unserer Auslegung nachhaltig und betreibt damit eher ein Gewerbe. Dann ist die Anmeldung Pflicht. Bei einem einmaligen Versuch kommen eher sonstige Einkünfte in Betracht, für die Sie kein Gewerbe brauchen.
Zieht die Prop Firma Steuern von der Auszahlung ab?
Eine deutsche Steuer nicht. Die Auszahlung ist kein Arbeitslohn, auf den ein Arbeitgeber Lohnsteuer abführt. Sie berechnen und zahlen die Steuer über Ihre eigene Erklärung. Hat eine ausländische Firma doch eine Steuer einbehalten, fragen Sie einen Steuerberater, ob Sie sie anrechnen lassen können.
Muss ich Steuern zahlen, wenn die Gebühren höher waren als die Auszahlungen?
Nein, auf einen Verlust zahlen Sie keine Steuer. Beim Gewerbe mindert er sogar Ihre übrigen Einkünfte. Bei sonstigen Einkünften können Sie ihn nur mit Einkünften derselben Art aus dem Vorjahr oder späteren Jahren verrechnen.
Was, wenn ich für 2025 noch keine Erklärung abgegeben habe?
Ohne Steuerberater war die Frist der 31. Juli 2026. Mit Steuerberater läuft sie bis zum 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist. Geben Sie die Erklärung so bald wie möglich ab, sonst droht ein Verspätungszuschlag. Die Beträge in diesem Artikel gelten für 2026. Für 2025 lassen Sie die Zahlen am besten mit ELSTER oder von einem Steuerberater berechnen.
Wer hilft mir dabei?
Ein Steuerberater, der sich mit Trading auskennt. Bringen Sie die Übersicht Ihrer Auszahlungen, die Belege zu den Gebühren und die Angabe mit, ob Sie angestellt sind.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er beruht auf den Regeln für 2026 mit Stand November 2026, und die ändern sich. Für Ihre eigene Situation lohnt sich ein Gespräch mit einem Steuerberater.
Wenn Sie gerade erst anfangen, lesen Sie zuerst, wie Prop Trading funktioniert.